Hygieneplan der FontaneSchule

von M. Houdek

Der Hygieneplan der Fonaneschule hat insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie eine besondere Bedeutung. Er ist von allen Schülerinnen und Schülern, allen Mitarbeitern und Lehrkräften und auch allen Besuchern zu beachten und einzuhalten.

Der Hygieneplan wird regelmäßig den Erfordernissen und gesetzlichen Vorgaben entsprechend angepasst.
Neueste Änderungen sind farblich hervorgehoben.

 

Hygieneplan Corona

gültig ab 01.08.2020 - zuletzt geändert am 11.01.2022

Inhalt

  1. Persönliche Hygiene
  2. Abstands- und Maskenpflicht
  3. Lüftungskonzept
  4. Betreten des Schulgeländes
  5. Unterricht
  6. Eltern- und Gremienarbeit
  7. Reinigung
  8. Mittagsversorgung
  9. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf
  10. Teststrategien
  11. Meldepflicht

Vorbemerkung

Alle Schulen verfügen nach § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und allen an der Schule Beteiligten beizutragen.

Der vorliegende Hygieneplan Corona dient als Ergänzung zum Hygieneplan der Schule von 2017.

Alle Beschäftigten der Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an der Schule arbeitenden Personen sind darüber hinaus angehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten.

Über die Hygienemaßnahmen wurden das Personal, die Schüler und deren Erziehungs- berechtigten über die Homepage, die Kommunikationsplattform Teams und wenn möglich, in der Schule in Kenntnis gesetzt.

  1. PERSÖNLICHE HYGIENE

Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.

Die einfachsten und effektivsten Schutzmaßnahmen gegen Coronainfektionen liegen im Verantwortungsbereich jeder und jedes einzelnen.

Wichtigste Maßnahmen:

  • Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause bleiben.
  • schulfremde Personen haben sich unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes im Sekretariat bzw. bei den Hausmeistern zu melden und in die Besucherliste einzutragen
  • mit den Händen nicht das Gesicht berühren, d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen
  • keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln
  • gründliche Händehygiene (z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Schutzmaske, nach dem Toilettengang)
  • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.
  • Es besteht ein Ausleih- und Tauschverbot von Gegenständen mit anderen Personen.
  • Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen. Durch die Masken können Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz).
  1. ABSTANDSREGELN UND MASKENPFLICHT

Abstandsregeln:

Der Mindestabstand von 1,50m

  • muss zwischen Schülerinnen und Schülern und zwischen Schüler/-innen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Personal nicht eingehalten werden.
  • ist zwischen Lehrkräften oder dem sonstigen Personal und im Kontakt mit den Eltern oder Dritten zu beachten. Für Lehrkräfte gilt das insbesondere während der Pausen, Versammlungen u. ä.
  • Der Lehrertisch soll möglichst einen Mindestabstand von 1,5 m zuer ersten Sitzreihe haben.
  • Bei der Benutzung von Computerräumen sowie bei der Nutzung von Klassensätzen von Tablets und anderen gemeinsam genutzten Arbeitsmitteln müssen vor und nach der Benutzung die Hände gründlich mit Seife gewaschen werden. Die Benutzer sind darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall insbesondere die Vorgaben zur persönlichen Hygiene in Kraft treten.

Maskenpflicht:

  • bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • In den Innenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für Schüler/innen, Lehrkräfte und das pädagogische und sonstige Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
  • Besucher/innen müssen im Innen – und Außenbereich der Schule eine Maske tragen.

Ausnahmen sind im Einzelfall nur unter den in der Eindämmungsverordnung genannten Voraussetzungen möglich. Das betrifft:

  • alle Schüler/-innen, Lehrkräfte und das pädagogische und sonstige Personal
    • im Außenbereich der Schule
    • im Sportunterricht
    • beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von 2 m zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird
  • Schülerinnen und Schüler, die Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten schreiben, sofern gewährleistet ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
  • die Zeiträume, in denen die Unterrichtsräume stoßweise gelüftet werden
  • Kinder unter 14 Jahren, sofern sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können und die stattdessen eine Allgemeinmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen haben; die Feststellung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, treffen die Erziehungsberechtigten
  • für Gehörlose und schwerhörige Menschen mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung und sie begleitende Personen
  • Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. (Vorlage eines ärztlichen Attestes)

Schüler/innen, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, wird im Sekretariat eine medizinische Maske ausgegeben.

  1. LÜFTUNGSKONZEPT

Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens nach jeder Unterrichtsstunde, wenn organisatorisch möglich alle 20 Minuten, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung der Räume durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen. Im Sommer sollten 10 Minuten und im Winter 3 Minuten nicht unterschritten werden. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden.

Lüftungsanlagen, die die Raumluft nur umwälzen (z. B. zur Kühlung) sollen abgeschaltet werden. Die Raumlufttechnische Anlage (RLT- Anlage) in der Aula, ist bei Veranstaltungen mit einer größeren Anzahl von Personen zwingend in Betrieb zu setzen.

Um den CO2 - Gehalt der Luft zu messen, stehen in der Schule zwei Geräte zur Verfügung, die im Sekretariat ausgeliehen werden können.

Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, wie Ventilatoren (z. B. Standventilatoren), Anlagen zur persönlichen Kühlung (z. B. mobile und Split-Klimaanlagen) oder Erwärmung (z. B.

Heizlüfter) in den Räumen ist nur bei Einzelbelegung zulässig, da der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt. Ventilatoren und mobile Klimaanlagen arbeiten in der Regel im Umluftbetrieb und führen im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zu.

  1. BETRETEN DES SCHULGELÄNDES

Ab dem 09.08.2021 wird der Nachweis eines Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis Voraussetzung für das Betreten der Schulen sein.
Dabei ist zu beachten, dass der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule auf ein Minimum beschränkt wird.

1. Verpflichtet werden

  1. Schüler/innen, die am Präsenzunterricht oder an Prüfungen mit Präsenzpflicht teilnehmen wollen;
  2. Schüler/innen, die an der in den Grundschulen organisierten Notbetreuung teilnehmen;
  3. Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen;
  4. die in den Schulen Tätigen, also insbesondere:
    • das Personal im Landesdienst (Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und Lehramtskandidat/innen),
    • das sonstige für das Land in den Schulen tätige Personen (insbesondere im Ganztagsbereich und der Notbetreuung Tätige, Praktika einschließlich der Pflichtpraktika absolvierende Lehramtsstudierende und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr oder
    • im Rahmen von Teach First Tätige, Personen, die Arbeitsgelegenheiten (im Sinne des § 16d SGB II wahrnehmen)
    • das sonstige Personal, das in der Verantwortung anderer Träger in der Schule tätig ist (insbesondere das Personal der Schulträger und der Träger der Eingliederungshilfe, Dienstleister des Schulträgers (Caterer in der Essensausgabe, Reinigungspersonal),
    • die Beschäftigten der staatlichen Schulämter und die in der 1. und 2. Phase der Lehrerausbildung tätigen Ausbilder/innen (Studienseminare und Hochschule),
    • ehrenamtlich Tätige.

2. Die Verpflichtung umfasst

  1. das Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis,
  2. den Montag, Mittwoch und Freitag einer Schulwoche mit Mitwirkung oder Teilnahme am Unterrichts- oder Prüfungsbetrieb oder der in den Grundschulen organisierten Notbetreuung,
  3. sofern für die Schüler/innen und die in der Schule Tätigen in der betreffenden Schulwoche Präsenzpflicht im Umfang von mindestens zwei Tagen besteht.

Sind die Betreffenden nur an einem Tag in der Woche in der Schule anwesend, ist nur für diesen Tag eine Bescheinigung beizubringen.

3. Die Verpflichtung kann durch

  1. eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer anderen Stelle durchgeführt wurde;
  2. eine Erklärung über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis;
  3. die Durchführung eines Selbsttests im Einzelfall unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes, wobei diese Möglichkeit nur für Schüler/innen und für die in der Schule Tätigen besteht, soweit aus Mitteln des Landes beschaffte Selbsttests eingesetzt werden,

erfüllt werden.

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht sind geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt. Geimpfte oder genesene Schüler/innen, in der Schule Tätige und sonstige Personen benötigen dementsprechend keinen Testnachweis mehr, um das Schulgelände betreten zu können.

Geimpfte Personen müssen einen Impfnachweis mit einem der im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erbringen. Dabei muss die 2. Impfung bei den Impfstoffen BioNTech, Moderna und AstraZeneca, beim Impfstoff Johnson&Johnson die 1. Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen. Genesene erbringen einen Genesenennachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,

Zur Nachweisführung sind Impf- oder Testbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.

Personen, die die Schule betreten dürfen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Außerdem darf für sie keine Quarantäne angeordnet sein.

4. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Personen

  1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
  2. die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
  3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  4. deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
  5. deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
  6. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.
  1. UNTERRICHT

Die Benutzung von technischen Arbeitsmitteln (bspw. Whiteboards, interaktive Tafeln) soll nur nach Aufforderung durch die Lehrkraft erfolgen. Nach der Benutzung sind die Arbeitsmittel zu reinigen.

Für die PL-Klassen in Jahrgangsstufe 10 findet im Rahmen des theoretischen Unterrichts an der Schule an zwei Tagen pro Woche Präsenzunterricht statt. Das Lernen in der Praxis an drei Tagen pro Woche wird für die Schülerinnen und Schüler in PL-Klassen des Abschlussjahrgangs analog zur praktischen Ausbildung von Auszubildenden als unverzichtbar angesehen und daher unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards und Schutzmaßnahmen auch weiterhin zugelassen, sofern die Praxisbetriebe dem zustimmen.

Beim Sportunterricht gilt:

  • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle in den Umkleideräumen. 

Während des Musikunterrichts gilt:

  • auf Chorgesang ist im Unterricht der Schulen zugunsten anderern musikalischer Unterrichtsformate zu verzichten.
  • das Singen im Unterricht in kleinen Gruppe mit größerem (mind. 2 m) Abstand der Schüler voneinander bei ausreichend guter Belüftung oder im Freien ist möglich.
  1. ELTERN- UND GREMIENARBEIT

Für Elternarbeit sollen telefonische Sprechstunden und/oder eine Kommunikation über Teams oder E-Mail-Verkehr erfolgen. Nur im Einzelfall sollten persönliche Kontakte unter Einhaltung des Abstandsgebotes stattfinden.

Konferenzen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- und Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen.

Zusammenkünfte der Gremien und Elternversammlungen sollen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind.

  1. REINIGUNG/ HYGIENE IM SANITÄRBEREICH

siehe Anlage 1

Durch die Hausmeister wird spätestens alle 2 Stunden das Vorhandensein von Handtüchern kontrolliert. 

  1. MITTAGSVERSORGUNG

Vor Eintritt und Nutzung der Speiseräume sind die Maßnahmen zur Handhygiene umzusetzen. Fensterlüftung (Stoßlüftung) ist im Speiseraum regelmäßig – mindestens halbstündig -notwendig.

Besteck und Geschirr dürfen nicht von den Nutzern selbsttätig aus offen zugänglichen Besteckkästen und Anrichten entnommen werden. Die Übergabe erfolgt durch das Kantinenpersonal.

Bei der Speisenausteilung und Besteckausgabe ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Handschuhen erforderlich. 

  1. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN SCHWEREN COVID- 19-KRANKHEITSVERLAUF (siehe auch Mitteilung18/20)

Beschäftigte ohne untengenannte Vorerkrankungen oder Therapien verrichten ihren Dienst grundsätzlich in den Schulen. Das Gleiche gilt für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Personen. Das Alter oder eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht in Schulen eingesetzt werden können.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bei bestimmten Vorerkrankungen und nachweisbaren Endorganschäden als zusätzlicher Risikofaktor für einen komplizierten COVID-19 Verlauf ein Einsatz im Präsenzunterricht - insbesondere bei steigenden Inzidenzen - möglich ist. Dabei sind die folgenden Erkrankungen in den Blick zu nehmen, die bei der Beurteilung des individuellen Risikos von Beschäftigten berücksichtigt werden sollen. Die Aufzählung der Erkrankungen ist nicht vollzählig und nicht abschließend.

  • Chronische Herzerkrankung mit Endorganschaden (dauerhaft therapiebedürftig), z.B. ischämische Herzerkrankung, Herzinsuffizienz,
  • arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden (insbesondere chronische Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz) oder schwer einstellbarem Hypertonus,
  • funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheit, welche eine dauerhafte tägliche Medikation benötigt (COPD, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie),
  • chronische Lebererkrankungen mit Organumbau,
  • Diabetes mellitus (Typ I oder II) mit Endorganschäden,
  • ausgeprägte Adipositas (BMI> =40),
  • Krebserkrankungen (Onkologische Pharmakotherapie innerhalb der letzten 6 Monate; Strahlentherapie innerhalb der letzten 6 Monate)
  • ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung oder in Folge bestimmter Operationen (Splenektomie: Milzentfernung), die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr deutlich beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison),
  • sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen.

Die Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Risikogruppen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Näheres zum Nachweis wird in Bezug auf die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal durch das für Schule zuständige Ministerium bestimmt. Die ärztliche Feststellung zur Einschätzung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe trifft weder eine Aussage über die Art der Erkrankung oder ein individuelles Infektionsrisiko noch über die tatsächliche Schwere einer möglichen Erkrankung an COVID-19.

Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote sowie etwaige landesspezifische Regelungen.

Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind die individuellen Risiken von Haushaltsangehörigen, weil dies allein der privaten Sphäre zuzurechnen ist

Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ist aus medizinischer Sicht nicht möglich.

Im Einzelfall muss durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb medizinisch erforderlich macht.

Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Distanzlernen/Distanzunterricht. 

  1. TESTSTRATEGIEN

Teststrategie für die Schüler/innen

Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht teilnehmen, werden ab dem 09.08.2021 Tests so erhalten, dass sie sich zweimal in der Woche selbst testen können.

Für den Schulbereich kommen Antigen-Selbsttests mit einer Probenentnahme aus dem vorderen Nasenbereich zum Einsatz. Das Ergebnis liegt bereits nach etwa 15 Minuten vor.

Die Testung erfolgt während des Präsenzunterrichtes jeweils montags, mittwochs und freitags.

Für Schülerinnen und Schüler 

  • in der Notbetreuung erfolgt der Test jede Woche montags, mittwochs und freitags,
  • im Wechselmodell erfolgt die Testung an jedem Tag der Anwesenheit in der Schule.

Die Eltern werden gebeten, auf einem durch die Schule für jeden Schüler/in bereitgestelltem Formular, die durchgeführten negativen Tests zu vermerken.

War der Test dagegen positiv, nehmen die betreffenden Schüler/innen erst dann wieder am Unterricht teil, wenn durch einen PCR-Test das Ergebnis des Selbsttests widerlegt wurde.

Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler/innen sind gebeten, die Schulleitung über das positive Ergebnis eines Selbsttests und das Ergebnis der Überprüfung durch einen PCR-Test zu informieren.

Die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die positiven Ergebnisse unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt (03391/6885376) zu melden.

Teilen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte der Schulleitung die positiven Ergebnisse eines PCR-Tests freiwillig mit, ist die Schulleitung zur Meldung an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet.

Zum Beginn des Unterrichtstages werden die entsprechenden Bescheinigungen bzw. die Erklärung über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis kontrolliert, die Kontrolle in weBBschule dokumentiert und im Einzelfall Schüler/-innen für die Durchführung eines Selbsttests in die Aula geschickt. Die Beaufsichtigung der Durchführung der Selbsttests erfolgt durch die im Aufsichtsplan ausgewiesenen Kollegen/Kolleginnen auf Basis der vorher erklärten Freiwilligkeit.

Dazu werden im Sekretariat Kisten bereitgestellt, die die Kollegen/innen vor Beginn dieser Aufsicht abholen und vor Beginn des Unterrichtes bzw. am Ende notwendiger Testungen dort wieder abgeben.

Teststrategie für an der Schule Tätige

Die in den Schulen Tätigen, also insbesondere

  • das Personal im Landesdienst (Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und Lehramtskandidat/innen),
  • das sonstige für das Land in den Schulen tätige Personen (insbesondere im Ganztagsbereich und der Notbetreuung Tätige, Praktika einschließlich der Pflichtpraktika absolvierende Lehramtsstudierende und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr oder
  • im Rahmen von Teach First Tätige, Personen, die Arbeitsgelegenheiten (im Sinne des § 16d SGB II wahrnehmen)
  • das sonstige Personal, das in der Verantwortung anderer Träger in der Schule tätig ist (insbesondere das Personal der Schulträger und der Träger der Eingliederungshilfe, Dienstleister des Schulträgers (Caterer in der Essensausgabe, Reinigungspersonal),
  • ehrenamtlich Tätige

erhalten im Sekretariat gegen Unterschrift Selbsttests, wobei eine Testung zum Montag, Mittwoch und Freitag der Woche zugrunde gelegt wird.

Für NIchtgeimpfte bzw, Nichtgenesene ist eine tägliche Überprüfung des negativen Teststatus Voraussetzung für den Zutritt zur Schule.

Der Testnachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Corona-Testverordnung (zum Beispiel Testzentrum), der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • durch einen PCR-Test oder nach vergleichbaren Ververfahren, die Testung darf maximal 48 Stunden zurück liegen
  • Testung in der Schule unter Aufsicht eines Dritten

Für alle sonst an der Schule Tätigen gilt

  • bei täglicher Anwesenheit erfolgt der Test jede Woche montags, mittwochs und freitags
  • für alle anderen Fälle erfolgt ein Test nach Bedarf, aber nicht an zwei hintereinanderliegenden Tagen.
  1. MELDEPFLICHT

Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.

Neuruppin, 11.01.2022

Angela Rohwer

Schulleiterin