- M. Houdek
17.08.2022: Die aktuelle Hausordnung wurde bei den Unterrichtszeiten angepasst
Hausordnung
1. Grundsätze
Diese Hausordnung gilt für den Schulbereich der FontaneSchule Neuruppin sowie andere Orte schulischer Veranstaltungen. Für andere Orte schulischer Veranstaltungen sind daneben die dort geltenden Regeln zu beachten.
Im Umgang miteinander müssen die Regeln des Anstandes, der Höflichkeit, der Achtung voreinander und die Toleranz die bestimmenden Handlungsmotive sein.
Pünktlichkeit, Sauberkeit, Ordnung und Disziplin sind notwendige Grundlagen für erfolgreichen Unterricht in unserer Schule, der nicht gestört werden darf.
Jede Anwendung von Gewalt ist verboten.
Im gesamten Schulbereich besteht ein strenges Verbot für Waffen, waffenähnliche und andere gefährlichen Gegenstände. (Anhang 2)
Ebenso ist die Verwendung von verfassungsfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden und diskriminierenden Symbolen und Motiven verboten. In dieses Verbot eingeschlossen sind auch Ersatzsymbole.
Die Benutzung von Handys und anderen Medienträgern ist im Unterricht verboten. Sie kann durch die Lehrkraft für unterrichtsrelevante Zwecke erlaubt werden.
Schülerinnen und Schülern ist das Mitbringen von Tabakwaren, E-Zigaretten, Alkohol, Energy-Drinks und anderen Suchtmitteln zur Schule nicht gestattet und deren Konsum im gesamten Schulgelände verboten.
2. Festlegungen für den organisatorischen Ablauf
Allgemeines
(1) Jeder kommt pünktlich zu jeder Unterrichtsstunde und bringt die dafür erforderlichen Arbeitsmittel mit.
(2) Unterrichtsräume sind während der Dauer der Hofpausen abzuschließen und werden von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich erst nach Aufforderung durch die Lehrkraft betreten.
(3) Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln und sauber zu verlassen. Verschmutzungen und Zerstörungen von Schuleigentum sind zu unterlassen.
(4) Das Mitführen und Benutzen von Rollbrettern ist gestattet. Auf dem gesamten Schulgelände ist deren Nutzung aber untersagt. Eine Lagerung erfolgt im R 110.
(5) An unserer Schule wird das Konzept des Trainingsraumes (Anhang 5: Verfahrensweisen) angewendet.
Pausenregelungen
(6) Für Schülerinnen und Schüler stehen vor der 1. Unterrichtsstunde die Angebote des offenen Schulbeginns zur Verfügung.
(7) In den 5- und 10-Minuten-Pausen bleiben die Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude. Ausgenommen davon ist der Wechsel zur und von der Turnhalle.
(8) Während der 1. Hofpause verlassen alle Schülerinnen und Schüler das Schulgebäude und halten sich innerhalb des zugewiesenen Bereiches auf dem Schulhof auf. Ausgenommen sind diejenigen, die die Cafeteria besuchen, die Toilette aufsuchen müssen, gesundheitlich dazu nicht in der Lage sind oder Aufträge von Lehrkräften zu erfüllen haben.
(9) Schülerinnen und Schüler können in der 2. Hofpause zusätzlich die Angebote des Mittagsbandes im Gebäude nutzen.
(10) Auf dem Pausenhof ist alles zu unterlassen, was in irgendeiner Weise Gefahrensituationen herbeiführen kann.
(11) Wird während der 1. Hofpause wegen unzumutbarer Wetterverhältnisse abgeklingelt, begeben sich die Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler in den Unterrichtsraum der darauffolgenden Stunde.
(12) Auf förmlichen Antrag der Eltern kann das Verlassen des Schulgeländes während der Freistunden und während der 2. Hofpause gestattet werden.
Unterricht
(13) Unterrichtszeiten Montag und Freitag
1. Stunde: 7.55 Uhr - 8.40 Uhr
2. Stunde: 8.45 Uhr - 9.30 Uhr
Pause 20 Minuten
3. Stunde: 9.50 Uhr - 10.35 Uhr
4. Stunde: 10.40 Uhr - 11.25 Uhr
Pause 15 Minuten
5. Stunde: 11.40 Uhr - 12.25 Uhr
6. Stunde: 12.30 Uhr - 13.15 Uhr
7. Stunde: 14.00 Uhr - 14.45 Uhr
8. Stunde: 14.50 Uhr - 15:35 Uhr
Unterrichtszeiten Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
1. Stunde: 7.55 Uhr - 8.40 Uhr
2. Stunde: 8.45 Uhr - 9.30 Uhr
Pause 20 Minuten
3. Stunde: 9.50 Uhr - 10.35 Uhr
4. Stunde: 10.40 Uhr - 11.25 Uhr
5. Stunde: 11.30 Uhr - 12.15 Uhr
Mittagsband 45 Minuten
6. Stunde: 13.00 Uhr - 13.45 Uhr
7. Stunde: 13.55 Uhr - 14.40 Uhr
8. Stunde: 14.45 Uhr - 15.30 Uhr
(14) Sportunterricht und Schwimmunterricht
Zum Sportunterricht und Schwimmunterricht sind Sportkleidung und Sportschuhe anzuziehen.
Wertgegenstände können am Beginn des Unterrichtes den Sportlehrern zur Aufbewahrung übergeben werden. Ein Haftungsanspruch besteht nicht.
3. Verhalten in außergewöhnlichen Situationen
Das Verhalten in außergewöhnlichen Situationen ist im Alarm- und Evakuierungsplan der Schule geregelt.
(Anhang 1)
4. Verhalten in der Cloud
Für die Kommunikation an der Schule ist die Cloud wichtig.
Wie der Umgang miteinander hier stattfindet, ist in den Anlagen 4 und 5 geregelt:
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Verstöße gegen die Netiquette (Verhaltensregeln in unserer Cloud) können mit der befristeten und im Wiederholungsfall mit der dauerhaften Sperrung des Schulaccounts sanktioniert werden.
Die Verwendung von diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, pornographischen oder anderen nicht dem Leitbild unserer Schule entsprechenden Symbolen und Bildern wird nicht toleriert und mit dem Ausschluss von der Plattform sanktioniert.
5. Schlussbestimmungen
(1) Diese Hausordnung tritt auf Beschluss der Schulkonferenz vom 23.03.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang geltende Fassung der Hausordnung außer Kraft.
(2) Die Hausordnung kann nur durch Beschluss der Schulkonferenz geändert werden.
Neuruppin, den 17.04.2021
Angela Rohwer
Rektorin
Anhang 1
ALARM- und EVAKUIERUNGSPLAN
für die FontaneSchule Neuruppin
Alarmsignale
- bei Feuer: 1-minütiger Dauerton (Sirene)
- bei anderen Gefahren, z. B. Amoklauf: mehrmaliges kurzes Intervall mit der Schulklingel
- Entwarnung: 1-minütiger Dauerton mit der Schulklingel
Verhaltensregeln
Ruhe bewahren!
Sofortmaßnahmen:
- bei Feuer: Gebäude verlassen
- bei anderen Gefahren: Unterrichtsräume von innen verschließen, auf den Fußboden setzen
- Meldung erstatten
- Personen beruhigen und außer Gefahr bringen
- Erste Hilfe leisten
- Gefahr bekämpfen
Verlassen des Gebäudes
Zur Gewährleistung einer geordneten Evakuierung sind die Rauchschutztüren auf den Fluren ständig offen zu halten.
Als Evakuierungsort wird der Sportplatz festgelegt.
Nach dem Evakuierungsalarm sorgen die Lehrkräfte dafür, dass
- in den Klassenräumen die Fenster geschlossen werden,
- die Schülerinnen und Schüler unverzüglich das Gebäude geordnet verlassen und sich zum Evakuierungsort begeben,
- die in der Verfügung der Lehrkräfte befindlichen Schuldokumente geborgen werden,
- am Evakuierungsort die Vollzähligkeit der Schülerinnen und Schüler geprüft wird,
- die Vollzähligkeit oder ggf. vermisste Schülerinnen / Schüler namentlich der Schulleitung gemeldet werden
- die Schülerinnen und Schüler am Evakuierungsort beaufsichtigt und betreut werden bis Entscheidungen über den weiteren Ablauf bekannt gegeben werden.
Der Alarm- und Evakuierungsplan ist Bestandteil der Hausordnung.
Neuruppin, den 19.11.2018
Angela Rohwer
Rektorin
Anhang 2
Waffenerlass
1. Waffen – Begriffsbestimmung
§ 1 Abs. 1 Waffengesetz
Schusswaffen sind Geräte, die zum Angriff zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Eingeschlossen sind sog. „Soft-Air-Waffen“, Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffen und gleichgestellte Waffen, z. B. Gassprühgeräte.
§ 1 Abs. 2 Waffengesetz
Hieb- Und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. (z. B. Spring- oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe u. ä.)
Den Hieb- und Stoßwaffen stehen alle Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen, z. B. sogenannte Elektroschockgeräte u. ä.
Im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der § 52a und § 53 sowie dem Ordnungswidrigkeitentatbestand gemäß § 55 des Waffengesetzes ist es Schülerinnen und Schülern unabhängig von ihrem Alter untersagt, Waffen bei sich zu führen.
2. Festlegungen
2.1. Das Mitführen von Waffen, auch wenn diese nach § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes durch Volljährige erlaubnisfrei erworben werden können, ist innerhalb der Schule verboten.
2.2. Das Mitführen waffenähnlicher Geräte (z. B. größere Taschenmesser) und anderer gefährlicher Geräte (z. B. Baseballschläger, Feuerwerkskörper, Laserpointer u. a.) oder Nachbildungen von Schusswaffen ist ebenfalls verboten.
2.3. Die Waffenverbote innerhalb der Schule gelten uneingeschränkt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die im besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Führen von Waffen sind, z. B. Jagschein u. a.
2.4. Das Mitbringen und Vorzeigen jeglicher Gegenstände, die nicht für den Unterricht benötigt werden und die dazu geeignet sind bei Gebrauch gegen Lebewesen erhebliche Verletzungen herbei zu führen ist verboten.
3. Maßnahmen
3.1. Bei begründetem und konkretem Verdacht sowie unter Berücksichtigung der Umstände insgesamt kommt die Durchsuchung von Schultaschen oder anderen Behältnissen nach Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen in Betracht. Diese Kontrolle haben mindestens zwei Lehrkräfte durchzuführen. Im Verweigerungsfall ist grundsätzlich die Polizei einzuschalten.
3.2. In besonderen Gefahrenlagen ist in jedem Fall die Polizei anzufordern.
3.3. Waffen und waffenähnliche und gefährliche Gegenstände sind den Schülerinnen und Schülern wegzunehmen, wenn sie nicht freiwillig heraus gegeben werden. Die Wegnahme ist nur dann durchzuführen, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen werden kann.
3.4. Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind der Polizei zu übergeben. Eine unverzügliche Benachrichtigung der Eltern erfolgt.
3.5. Vorfälle mit oder im Zusammenhang mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen sind an das staatliche Schulamt zu melden, das im Einzelfall über die Erstattung einer Strafanzeige entscheidet. Dies gilt nach Entscheidung der Schulleitung nicht für unerhebliche Vorgänge. Die Verhängung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bleibt davon unberührt.
Der Waffenerlass ist Bestandteil der Hausordnung.
Neuruppin, den 19.11.2018
Angela Rohwer
Rektorin
Anhang 3
Sanktionen
Bei Verstößen gegen die Hausordnung werden Maßnahmen gemäß Brandenburgischem Schulgesetz, Abschnitt 4 in Verbindung mit der EOMV eingeleitet.
Verstöße gegen das Waffenverbot und gegen das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden und diskriminierenden Symbolen sind im Waffenerlass (Anhang 2) bzw. in der EOMV geregelt.
Alle strafrechtlich relevanten Vergehen werden zur Anzeige gebracht.
Handys und andere Medienträger können eingezogen werden, wenn durch deren Benutzung der Unterricht erheblich gestört wird oder wenn wiederholt gegen das Benutzungsverbot verstoßen wird.
Wenn das Handy eines Schülers erstmalig eingezogen wird, soll es am Ende der jeweiligen Unterrichtsstunde zurückgegeben werden. Im Wiederholungsfall soll es am Ende des Unterrichtstages der Schülerin / des Schülers an sie / ihn zurückgegeben werden oder den Eltern der Schülerin / des Schülers übergeben werden.
Andere Medienträger werden frühestens am Ende des Unterrichtstages der Schülerin / des Schülers an sie / ihn oder an die Eltern zurückgegeben.
Mitgebrachte Tabakwaren, Alkohol und andere Suchtmittel können eingezogen werden und werden an Schülerinnen und Schüler nicht wieder ausgegeben. Die Eltern werden informiert. Wenn Schülerinnen und Schüler außerhalb des Schulgeländes Rauchen, Alkohol trinken, kann neben den Eltern auch das Ordnungsamt bzw. die Polizei informiert werden.
Wer über das unvermeidbare Maß hinaus Verschmutzungen verursacht und wer Schuleigentum beschädigt, wird in angemessener und zumutbarer Art und Weise zur Beseitigung der Verschmutzung bzw. des Schadens herangezogen oder dafür in Regress genommen.
Wer kein Sportzeug und/oder keine Sportschuhe anzieht, darf am Sportunterricht nicht teilnehmen, muss sich im Aufsichtsbereich der Sportlehrkräfte aufhalten und den zugewiesenen Platz einnehmen. Eine Sportstunde, an der Schülerinnen und Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen dürfen, wird als unentschuldigt versäumte Unterrichtsstunde gewertet.
Der Anhang 3 ist Bestandteil der Hausordnung.
Neuruppin, den 19.11.2018
Angela Rohwer
Rektorin